Verteidigung bei Geldwäsche

Im Einklang mit der Definition von Geldwäsche gemäß der sechsten EU-Geldwäscherichtlinie wurde das ungarische Strafgesetzbuch (Btk.) am 1. Januar 2021 grundlegend geändert und konzeptionell neu ausgerichtet, da der Katalog der Straftaten erheblich erweitert wurde...

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Verteidigung bei Geldwäsche

Im Einklang mit der Definition von Geldwäsche gemäß der sechsten EU-Geldwäscherichtlinie wurde das ungarische Strafgesetzbuch (Btk.) am 1. Januar 2021 grundlegend geändert und konzeptionell neu ausgerichtet, da der Katalog der Straftaten erheblich erweitert wurde. Eine der wichtigsten Änderungen ist, dass nun auch der Täter der Vortat zum Täter der Geldwäsche werden kann. In der heutigen digitalen Welt, in der alles online erledigt werden kann und es unbegrenzt möglich ist, überall auf der Welt Unternehmen zu gründen und Bankkonten zu eröffnen, führen Kriminelle die „Geldwäsche“ in vielen Fällen selbst durch. Auf diese Weise minimieren sie ihre finanziellen Verluste und das Risiko, gefasst zu werden. Außerdem ist die Hehlerei verschwunden und in die Geldwäsche übergegangen. Darüber hinaus wurde die Formulierung „Dinge“ allgemein in „Vermögen“ geändert. So kann die Straftat nun auch mit neuen Vermögensformen, wie zum Beispiel Kryptowährungen, begangen werden, wobei die Höchststrafe bei einer kriminellen Organisation bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe betragen kann.

Im Vergleich zu den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften wurde der Straftatbestand der Geldwäsche im aktuellen ungarischen Strafgesetzbuch (Btk.) grundlegend geändert. Der neu geregelte Tatbestand zeichnet sich dadurch aus, dass er den weitgehend inkohärenten und unübersichtlichen Tatbestand ersetzt. Er ermöglicht eine leichtere Orientierung zwischen den verschiedenen Formen der Geldwäsche und folgt präziser den entsprechenden EU-Rechtsannäherungsrichtlinien.

Die Geldwäsche kennt vier vorsätzliche Varianten.

[1] Die eigentliche Geldwäsche [§399 1. Absatz BTK] (früher als dynamische Geldwäsche bezeichnet) liegt vor, wenn Gegenstände, die aus einer vom Täter oder einer anderen Person begangenen Straftat stammen, mit dem Vorsatz der Herkunftsverschleierung verwendet werden.

Diese Form der Geldwäsche gilt als offener gesetzlicher Tatbestand, da der Gesetzgeber das Ergebnis festlegt, ohne die genauen Handlungsweisen zu definieren. Als Ergebnis wird die Verschleierung oder Verheimlichung der Herkunft des Vermögens, des Rechts an dem Vermögen, des Ortes des Vermögens oder seiner Veränderung betrachtet. Bei der Verschleierung ist die Herkunft des Vermögens aus der Straftat für Dritte nicht mehr erkennbar [kausaler Zusammenhang]. Bei der Verheimlichung tritt als zusätzliches Element der Anschein der Rechtmäßigkeit hinzu, was bedeutet, dass die Handlung nicht nur die kriminelle Herkunft des Vermögens verschleiert, sondern auch den Eindruck einer rechtmäßigen Herkunft erweckt. Das Tatobjekt kann sowohl Vermögen sein, das aus einer früheren Straftat des Täters selbst stammt, als auch solches, das von einer anderen Person begangen wurde.

[2] Die vorbereitenden Vermögenstransformationshandlungen [Btk. § 399 Abs. 2]

Die Handlungsweisen umfassen die Übernahme des Vermögens, also die Inbesitznahme oder die Übernahme der Verfügungsmöglichkeit, sowie das Verbergen des Vermögens, womit jede Handlung gemeint ist, die die Suche nach dem Vermögensgegenstand erschwert oder unmöglich macht, beispielsweise das Schaffen eines Verstecks oder das Verleugnen des Gegenstandes gegenüber den Behörden. Zur Umwandlung kann die Änderung des äußeren Erscheinungsbilds eines Vermögensgegenstands gehören, wie die Neulackierung eines Autos, oder eine Änderung seiner Zweckbestimmung, wie das Einschmelzen von Bestechungsschmuck. Bei der Übertragung wechselt das Vermögen seinen Eigentümer, was sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich geschehen kann. Die Mitwirkung an der Veräußerung zielt darauf ab, das durch die Vortat erlangte Vermögen an Dritte weiterzugeben, zum Beispiel durch die Suche nach einem Käufer oder die Vermittlung eines Verkaufsangebots für einen gestohlenen Gegenstand. Die Verwendung kann im Grunde jede Handlung sein, insbesondere das Ausgeben des „strafbar erworbenen“ Geldes für luxuriöse oder alltägliche Dinge, aber auch die Nutzung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, beispielsweise zur Gründung eines Unternehmens oder zur Bezahlung von Mitarbeiterlöhnen.

[3] Geldwäsche im Zusammenhang mit der Vereitelung von Vermögenseinziehung und Vermögensabschöpfungsverfahren [Btk. § 399 Abs. 3], was im Wesentlichen als ein Sonderfall der Begünstigung angesehen werden kann.

Für die Erfüllung des Tatbestandes ist es erforderlich, dass die Möglichkeit der Vermögenseinziehung gegen eine andere Person besteht. Die Tat kann also bereits vor Einleitung des Strafverfahrens verwirklicht werden, wenn der Täter in den Besitz von Vermögen gelangt, das aus einer Straftat stammt und der Einziehung [Vermögensabschöpfungsverfahren] unterliegen kann. Dies kann auch so geschehen, dass der Täter der Vortat das Vermögen zunächst an eine dritte Person übergibt und später weitere Handlungen vornimmt, um speziell die Vermögenseinziehung dieses Vermögens zu vereiteln.

[4] Die vierte Art der vorsätzlichen Geldwäsche hat die früheren Handlungen der Hehlerei in sich aufgenommen und kann nur in Bezug auf Vermögen begangen werden, das aus einer von einer anderen Person verübten Straftat stammt [Btk. § 399 Abs. 4].

In diesem Fall ist sich der Täter des Zusammenhangs zwischen dem Vermögen und einer anderen Straftat bewusst, es ist jedoch nicht erforderlich, dass er die genauen Einzelheiten der anderen Straftat kennt, d. h. wer der Täter war oder was genau er getan hat. Diese Form ist kein zielgerichtetes Verbrechen, d. h. es ist nicht das Ziel des Täters, die Herkunft zu verschleiern oder zu verheimlichen, das Bewusstsein des Täters beschränkt sich lediglich auf die Erkenntnis, dass das Vermögen(sobjekt) aus einer Straftat stammt und er handelt in Kenntnis oder in stillschweigender Duldung dessen.