Verteidigung bei Abgabenbetrug

Die Abgabenpflichten beschränken sich nicht nur auf Steuern im Sinne des geltenden Gesetzes und auf Zahlungsverpflichtungen, die unter den Steuerbegriff fallen, sondern umfassen auch Zölle, Sicherheiten zur Zahlung von Zollschulden sowie nichtgemeinschaftliche Abgaben und Gebühren...

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Verteidigung bei Abgabenbetrug

Die Abgabenpflichten beschränken sich nicht nur auf Steuern im Sinne des geltenden Gesetzes und auf Zahlungsverpflichtungen, die unter den Steuerbegriff fallen, sondern umfassen auch Zölle, Sicherheiten zur Zahlung von Zollschulden sowie nichtgemeinschaftliche Abgaben und Gebühren. Der Kreis der Pflichten ist somit wesentlich weiter gefasst. Dazu zählen auch Verhaltensweisen, bei denen der Täter eine sonstige einseitige Verpflichtung gegenüber dem Haushalt, etwa eine Bußgeldzahlung oder eine aus einem kontraktuellen Schuldverhältnis resultierende Zahlungspflicht, in betrügerischer Weise nicht erfüllt und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht wird. Die Bestimmung verwendet das Wort, Geldmittel im weitestmöglichen Sinne, wodurch die Probleme, die sich aus der in der Praxis verbreiteten, einschränkenden Auslegung des Begriffs, Förderungen als direkte, lastenfreie Zuschüsse ergeben, beseitigt werden. Dadurch entfällt das Hindernis, auch Eingriffe in Interventionsbeihilfen, Ausfuhrerstattungen und aus dem EU-Haushalt stammende, jedoch gemeinschaftlich verwaltete Zahlungen als Abgabenbetrug zu qualifizieren.

Das Ergebnis der Straftat ist der dem Haushalt zugefügte Vermögensnachteil. Dazu zählt sowohl der Einnahmeausfall aufgrund der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht gegenüber dem Haushalt, als auch die unberechtigte Inanspruchnahme oder zweckwidrige Verwendung von Haushaltsmitteln. Die Definition des Vermögensnachteils wird unter Berücksichtigung der spezifischen wirtschaftlichen Merkmale des Haushalts erweitert (eher präzisiert).

Täter kann nur eine Person sein, die zur jeweiligen Leistung verpflichtet ist oder im Hinblick auf die finanziellen Mittel (Zuschüsse) als Empfänger oder Berechtigter gilt. Mittelbarer Täter oder Gehilfe kann auch eine Person sein, die in diesem Zusammenhang keine eigene Erklärungspflicht hat.

Das Gesetz bestraft ausschließlich vorsätzliches Handeln, der Vorsatz muss sich auf die Irreführung einer anderen Person (Aufrechterhalten eines Irrtums oder Verschweigen), den Inhalt in Bezug auf Haushaltsmittel, die Art der Vergünstigung und die Tatsache, dass diese dem Täter nicht zustehen, sowie den ursprünglichen Zweck rechtmäßig erlangter Mittel und deren abweichende Verwendung erstrecken. In allen Fällen ist zudem die Vorhersehbarkeit der Verursachung eines Vermögensnachteils sowie dessen Billigung oder gewollte Herbeiführung erforderlich.

Die vollendete Tat verwirklicht sich mit dem Eintritt eines Vermögensnachteils, dessen Höhe HUF 500.000,- übersteigt. Liegt der Schaden darunter, liegt nach geltendem Recht keine Straftat vor.

Das Gesetz sieht eine unbegrenzte Strafmilderung vor, wenn der Täter den entstandenen Vermögensnachteil bis zur Anklageerhebung ersetzt. Diese Möglichkeit ist jedoch bei Taten ausgeschlossen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder als besonderer Rückfall begangen werden. Wichtig ist: Eine Selbstkorrektur im Rahmen eines steuerverwaltungsrechtlichen Verfahrens befreit nicht von der strafrechtlichen Verantwortung, da deren Ziel allein die steuerrechtliche Beseitigung einer zuvor fehlerhaft eingereichten Steuererklärung ist.

Unlimited mitigation is available if the perpetrator reimburses the loss before indictment — except in cases involving criminal conspiracy or recidivism. Importantly, tax self-revisions do not exempt from criminal liability, as their purpose is to correct prior tax declarations, not to resolve criminal matters.

In solchen Verfahren kommen häufig verdeckte Ermittlungsmethoden zum Einsatz [verdeckte Überwachung von IT-Systemen, verdeckte Durchsuchung, verdeckte Beobachtung von Orten, verdeckte Einsichtnahme in Sendungen oder Abhören]. Typisch sind außerdem Beschuldigungen und Zwangsmaßnahmen, die die persönliche Freiheit betreffen [Festnahme, Untersuchungshaft, Durchsuchung, Beschlagnahme, Sicherstellung] sowie gegen juristische Personen gerichtete strafrechtliche Maßnahmen [Sicherstellung, Beschränkung der Tätigkeit, Geldstrafe, strafrechtlicher Vermerk im Handelsregister] bei offenen Ermittlungsverfahren.

Zu den Begleitdelikten des Haushaltsbetrugs zählen insbesondere die Verwendung gefälschter privater Urkunden (gemäß § 345 BTK (ungarisches StGB)) sowie Geldwäsche (gemäß § 399 BTK). In der Praxis werden typischerweise der Geschäftsführer (oft objektiv), die Finanzleitung, der Buchhalter und, wenn Scheinverträge verwendet wurden, auch die Rechtsabteilung als Täter beschuldigt. Häufig treten organisierte Begehungsformen (kriminelle Vereinigung, kriminelle Organisation) sowie gewerbsmäßiges Handeln auf.

Die strafrechtliche Qualifizierung richtet sich nach dem Schadenswert (dem Haushalt zugefügten Schaden), von dem auch der Strafrahmen abhängt:

Schwelle der Schadenshöhe:

Gering: zwischen HUF 50,001 und HUF 500,000
Größer: zwischen HUF 500,001 und HUF 5,000,000
Bedeutend: zwischen HUF 5,000,001 und HUF 50,000,000
Besonders groß: zwischen HUF 50,000,001 und HUF 500,000,000
Besonders bedeutend: über HUF 500,000,001